Versorgungsvertrag nach § 73c SGB V mit der AOK Baden-Württemberg
Bundesweit erster Selektivvertrag für Kardiologen gestartet
Deutschlands erster Facharztvertrag nach § 73c SGB V mit Bereinigung der Gesamtvergütung ist unter Dach und Fach: Am 10.12.2009 unterzeichneten die AOK Baden-Württemberg, der MEDI Verbund und der Bundesverband Niedergelassener Kardiologen (BNK) e.V. das Vertragswerk, das die ambulante kardiologische Versorgung optimieren und langfristig sicherstellen soll - und zwar außerhalb des KV-Regelsystems.
Mit dem Facharztvertrag Kardiologie führen die Vertragspartner konsequent den Weg zu einer fachübergreifenden, strukturierten Versorgung fort, der mit dem AOK-Hausarztvertrag (HZV) im Jahr 2008 begonnen wurde. Er setzt an den Hauptproblemen der kollektivvertraglichen Regelversorgung an: der unzureichenden Koordination der Behandlung, die zu Unter-, Fehl- oder Überversorgung der Patienten führt, und der wenig kalkulierbaren Vergütung ärztlicher Leistungen, die zudem falsche Anreize setzt.
Leistungsgerechtere Vergütung sichert wohnortnahe ambulante Versorgung
Anders als die KV-Vergütung honoriert der Vertrag den tatsächlichen Aufwand des Arztes. Die Vergütungssystematik des Vertrags ist an die Behandlung nach evidenzbasierten, medizinischen Leitlinien angepasst und orientiert sich an der Schwere der Krankheitsbilder. Dadurch werden Patienten mit schwerwiegenden und aufwändigen Krankheitsbildern wesentlich besser berücksichtigt als im Kollektivsystem.
Der Vertrag trägt dazu bei, das Überleben kardiologischer Praxen zu sichern und damit die wohnortnahe ambulante Versorgung von Herz-Kreislauf-Patienten auch künftig aufrecht zu erhalten Dazu trägt die kalkulierbare höhere Vergütung ohne Abstaffelung und ohne Fallzahlbegrenzung bei. Im Zusammenwirken mit dem AOK-Hausarztvertrag ist der Kardiovertrag der Prototyp für eine neue und zeitgemäße ambulante fachärztliche Versorgung.
Der Vertrag verbessert die Kooperation zwischen Haus- und Fachärzten, was sich für die Versicherten unter anderem in deutlich kürzeren Wartezeiten für einen Facharzttermin positiv auswirken wird. So müssen teilnehmende Kardiologen eingeschriebenen AOK-Versicherten innerhalb von zwei Wochen einen Sprechstundentermin einräumen, außerdem werden Akutpatienten noch am gleichen Tag behandelt. Auch im Wartezimmer gelten kurze Wartezeiten: Wie im HZV-Vertrag sollen bei einem vereinbarten Sprechstundentermin die Patienten nicht länger als 30 Minuten warten müssen - Not- und Akutfälle gehen natürlich vor.
Gründe der AOK für den Vertrag
Warum die AOK Baden-Württemberg ihren ersten Facharztvertrag nach § 73c SGB V gerade zur Versorgung von Herz-Kreislauf-Patienten geschlossen hat, erläutert Dr. Rolf Hoberg, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg: "Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind in Deutschland Todesursache Nummer 1. Allein in Baden-Württemberg starben im Jahr 2008 fast 40.000 Menschen an einem Herz-Kreislauf-Leiden. Angesichts dieser Bilanz sahen wir bei diesem Volksleiden einen besonderen Versorgungsbedarf unserer Versicherten."
"Etwa 10 % unserer Versicherten, die in das AOK-HausarztProgramm eingeschrieben sind, suchen jährlich einen Kardiologen auf. Durch die enge Abstimmung zwischen niedergelassenen Kardiologen und Hausarztkollegen werden wir zielgenauere Untersuchungen haben und vermeidbare Krankenhauseinweisungen minimieren. Gerade bei Herz-Kreislauf-Patienten besteht in diesem Bereich deutlicher Optimierungsbedarf", schildert Dr. Christopher Hermann, stellvertretender Vorsitzender der AOK Baden-Württemberg, die Erwartungen der Gesundheitskasse und ergänzt: "Viele Herz-Kreislauf-Patienten können bei entsprechend qualifizierten und für die aufwändige Behandlung angemessen vergüteten Kardiologen ambulant statt stationär behandelt werden. Wir gehen davon aus, dass ca. 150 Mio. Euro pro Jahr für leichte Behandlungsfälle in den stationären Bereich fließen. Für diese Patienten soll es in Zukunft verstärkt qualitativ hochwertige ambulante Lösungen geben."
Vertragsunterlagen zum Download
Gesamter Vertrag in einer Datei:
Gesamtvertrag Anlagen
Alle Vertragsunterlagen als einzelne Dateien[NH1] :
- Anlage 1: Infopaket FACHARZT
- Anlage 2: Qualifikations- und Qualitätsanforderungen
- Anlage 3: Vertragssoftware und Hardware
- Anlage 4: AOK-Patientenpass
- Anlage 5: Starterpaket FACHARZT
- Anlage 6: Prozessbeschreibung FACHARZT
- Anlage 7: Teilnahmebedingungen der AOK
- Anlage 8: Definition Flächendeckung
- Anlage 9: Fachkonzept MEDIVERBUND und AOK
- Anlage 10: Datenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware
- Anlage 11: Schlichtungsverfahren
- Anlage 12: Vergütung und Abrechnung
- Anhang 1 zu Anlage 12: Leistungsbeschreibung gemäß EBM-Ziffernkranz Kardiologie
- Anhang 2 zu Anlage 12: Diagnosenliste (ICD 10 Kodierungen)
- Anhang 3 zu Anlage 12: Zuschlag Rationale Pharmakotherapie
- Anhang 4 zu Anlage 12: Qualitätszuschlag Herzkatheter
- Anhang 5 zu Anlage 12: Qualitätszuschläge zielgenaue stationäre Krankenhauseinweisung
- Anlage 13: Abrechnungsprüfkriterien
- Anlage 14: Praxisgebühr
- Anlage 15: Prüfwesen
- Anlage 16: Datenschutzvertrag
- Anlage 17: Definition von Schnittstellen
Wir möchten Sie bitten, sich bei Fragen zum Vertrag direkt mit dem MEDI Verbund in Verbindung zu setzen:
Ansprechpartner
MEDI Verbund Dienstleistungs GmbH
Gunhild Hoffmann
Tel.: +49 711 80 60 79 15
E-Mail:
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